Online-Nachricht, Montag, 30.08.2021 Vorläufige Steuerfestsetzung für Besteuerung von Renten (BMF) |
Bund und Länder haben eine vorläufige Steuerfestsetzung wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Renten beschlossen. Die Finanzbehörden werden angewiesen, den Vorläufigkeitsvermerk ab sofort im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten allen Steuerbescheiden ab 2005 beizufügen, in denen eine Leibrente oder eine andere Leistung aus der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG erfasst wird (BMF, Schreiben v. 30.8.2021 - IV A 3 - S 0338/19/10006 :001).
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Einkommensteuer | Nutzungsdauer von Computern und Software (BMF)
Das BMF hat ein Schreiben zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung bekannt gegeben ( :013). Die Finanzverwaltung ändert mit dem BMF-Schreiben ihre Auffassung zur Nutzungsdauer von Computern und Software. Die bisher in der AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter enthaltene Nutzungsdauer für Computer wird von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt.
Hintergrund: Am haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder in einer Videoschaltkonferenz u.a. beschlossen, die Sofortabschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum zuzulassen. Unklar war zwischenzeitlich, wie eine entsprechende Regelung umgesetzt werden soll (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 18.2.2021). Mit dem nun vorliegenden BMF-Schreiben ist eine untergesetzliche Regelung erfolgt.
In dem Schreiben geht das BMF auf die folgenden Punkte näher ein:
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Nutzungsdauer, Rz. 1
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Bestimmung des Begriffs „Computerhardware“ (Definition der Wirtschaftsgüter Computer, Desktop-Computer, NotebookComputer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte), Rz. 2 – 3
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Erforderliche EU-rechtliche Herstellerkennzeichnung der Computerhardware, Rz. 4
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Definition des Begriffs Software, Rz. 5
Hinweis:
Das BMF-Schreiben findet erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem enden. In Gewinnermittlungen nach dem können die Grundsätze dieses Schreibens auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.
Für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden, gilt dies ab dem Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend.
Die Regelungen des sowie die Regelung unter 6.14.3.2 des (AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter) sind letztmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem enden.
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online (RD)
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Gesetzgebung | Bundestag beschließt 3. Corona-Steuerhilfegesetz
Der Bundestag hat am den Gesetzentwurf „zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz, BT-Drucks. 19/26544) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drucks. 19/26970) beschlossen.
Danach erhalten Familien im Jahr 2021 erneut, wie schon 2020, einen einmaligen Kinderbonus von 150 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind. Für Gaststätten wurde der bereits geltende ermäßigte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent auf Speisen über den hinaus bis Ende 2022 verlängert. Auf Getränke bleibt es beim regulären Steuersatz von 19 Prozent.
Für Unternehmen und Selbstständige schließlich wurde der mögliche steuerliche Verlustrücktrag auf zehn Millionen Euro angehoben, bei Zusammenveranlagung auf 20 Millionen Euro. Dies gilt für die Jahre 2020 und 2021, aber auch beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020.
Der Finanzausschuss hatte den Koalitionsentwurf am dahingehend geändert, dass auch der vorläufige Verlustrücktrag für 2021 bei der Steuerfestsetzung für 2020 berücksichtigt wird. Ebenso wird die Möglichkeit eröffnet, die Stundung auch für die Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung 2020 zu beantragen.
Weiter Informationen - auch über abgelehnte Entschließungsanträge der Opposition - sind auf der Homepage des Bundestages veröffentlicht.
Der Bundesrat muss dem Vorhaben noch zustimmen.
Quelle: Bundestag online (il)
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der Finanzen
München, 18.02.2021
FÜRACKER: CORONAHELFER IN DEN IMPFZENTREN WERDEN STEUERLICH BELOHNT!
Bayern beschließt mit Bund und Ländern steuerliche Unterstützung // Je nach Aufgabenbereich bis zu 3.000 Euro Steuerfreibetrag
„Wir unterstützen unsere Impfhelfer! Menschen, die während der Corona-Pandemie in Impfzentren mit anpacken und Verantwortung übernehmen, sind wichtiger denn je. Ich danke allen ehrenamtlichen
Helfern bei den Zentren und den mobilen Teams in ganz Bayern für ihr enormes Engagement. Es freut mich sehr, dass Ihr wichtiger Einsatz jetzt auch steuerlich belohnt werden kann. Wer bei der Impfung
hilft, kann bei der Steuererklärung vom Übungsleiterfreibetrag oder von der Ehrenamtspauschale profitieren - das sind bis zu 3.000 Euro in diesem Jahr. Die Helfer gehören zu den tragenden Stützen
unserer Gesellschaft in diesen schwierigen Zeiten!“, betont der Bayerische Finanz- und Heimatminister Albert Füracker. Bayern hat diese Unterstützung für die Helferinnen und Helfer gemeinsam mit den
anderen Finanzministerien des Bundes und der Länder beschlossen.
Alle Personen, die nebenberuflich im unmittelbaren Impfbereich (also durch medizinische Aufklärung und die Impftätigkeit selbst) mitwirken, können vom sogenannten Übungsleiterfreibetrag profitieren.
Ihr Einsatz bleibt in diesem Rahmen für 2020 potentiell bis zu einer Höhe von 2.400 Euro gänzlich steuerfrei. Ab dem laufenden Jahr 2021 wurde der Freibetrag dank bayerischen Einsatzes sogar auf
3.000 Euro erhöht.
Auch wer in den Impfzentren nicht unmittelbar bei der Impfung beteiligt ist, aber wichtige Unterstützungsarbeit leistet, wird bei der Steuererklärung belohnt: z.B. für nebenberufliche Tätigkeiten in
der Verwaltung und Organisation des Impfzentrums kann die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von bis zu 720 Euro für 2020 bzw. sogar bis zu 840 Euro für das laufende Jahr in Anspruch
genommen werden. Dies ist ein klares Zeichen der Wertschätzung der Allgemeinheit für den Einsatz der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer im wichtigen Kampf gegen Corona.
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Einkommensteuer | Künstliche Befruchtung als agB (FG)
Kosten für die künstliche Befruchtung einer Frau können zu steuerlich abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen (agB) führen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Frau verheiratet ist oder in einer festen Beziehung lebt (; Revision zugelassen).
Sachverhalt: Bei der im Streitjahr 40 Jahre alten Klägerin, die zu ihrem Beziehungsstatus keine Angaben macht, wurde eine krankheitsbedingte Fertilitätsstörung (Unfruchtbarkeit) festgestellt. In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie Kosten für eine Kinderwunschbehandlung in Höhe von ca. 12.000 €, worin auch Aufwendungen für eine Samenspende enthalten sind, als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dies lehnte das FA mit der Begründung ab, dass solche Kosten nur bei verheirateten oder in einer festen Beziehung lebenden Frauen abzugsfähig seien.
Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg:
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Die gesamten Aufwendungen für die Kinderwunschbehandlung wurden als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Die Unfruchtbarkeit der Klägerin stellt einen Krankheitszustand dar und ist nicht auf ihr Alter zurückzuführen.
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In der heutigen Zeit sind Schwangerschaften von Frauen über 40 nicht ungewöhnlich. Aus den anzuerkennenden Kosten sind die Aufwendungen für die Samenspende nicht herauszurechnen, da diese mit der Behandlung eine untrennbare Einheit bildeten.
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Der Familienstand der Klägerin ist unerheblich, da die Behandlung in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte vorgenommen wurde. Jedenfalls in dem Bundesland, in dem die Klägerin behandelt wurde, sind künstliche Befruchtungen alleinstehender Frauen nicht durch diese Richtlinien ausgeschlossen. Zudem wird die Zwangslage unfruchtbarer Frauen durch die Krankheit hervorgerufen, nicht durch eine Ehe oder eine Partnerschaft. Schließlich ist erwiesen, dass Kinder alleinerziehender Eltern in ihrer Entwicklung nicht beeinträchtigt sind.
Die Revision ist zugelassen. Ein Aktenzeichen ist derzeit nicht bekannt.
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Corona | Antragsfrist für Überbrückungshilfe verlängert (BStBK)
Die Bundesregierung hat die Antragsfrist für die Überbrückungshilfen um einen Monat verlängert. Die Frist zur Beantragung der Überbrückungshilfe für KMU, die durch die Corona-Krise Umsatzeinbrüche zu verzeichnen haben, ist bis zum verlängert worden.
Das BMWi hat angekündigt, die Verlängerung der Antragsfrist für die Überbrückungshilfe bis zum nunmehr durch eine zügige Änderung der Verwaltungsvereinbarungen und der Vollzugshinweise mit den Bundesländern in die Praxis umzusetzen.
Eine Arbeitshilfe von NWB zur Überbrückungshilfe finden Sie hier.
Einen Beitrag auf unseren Experten-Blog lesen Sie hier.
Quelle: DStV online, BStBK Pressemitteilung v. 31.7.2020 (JT)
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Einkommensteuer | Aufwendungen für Erststudium keine Werbungskosten (BFH)
Aufwendungen für ein Erststudium, das eine Erstausbildung vermittelt, sind nach § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nicht (mehr) als Werbungskosten abziehbar, wenn das Studium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Anfang des Jahres stellte das BVerfG fest, dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, nicht gegen das Grundgesetz verstößt (BVerfG, Beschluss v. 19.11.2019 - 2 BvL 22/14. Dem ist der BFH jetzt gefolgt.
Sachverhalt: Eine Studentin hatte Aufwendungen für ihr Erststudium als Werbungskosten geltend gemacht. Da sie in den Streitjahren keine bzw. nur geringfügige Einkünfte erzielte, wollte sie die dadurch entstehenden Verluste mit künftigen, nach dem Studium erzielten Einkünften verrechnen. Der BFH wollte der Klage der Studentin stattgeben, sah sich daran aber auf Grund des § 9 Abs. 6 EStG gehindert, der mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 in das EStG aufgenommen worden ist. Danach sind die Aufwendungen für eine Erstausbildung nicht als Werbungskosten abziehbar. Deren Abzug kommt nur als Sonderausgaben begrenzt auf 4.000 € bzw. ab dem Jahr 2012 auf 6.000 € in Betracht. Da der Sonderausgabenabzug nicht zu einem vortragsfähigen Verlust führt, wirken sich - wie auch im Fall der Studentin - die Aufwendungen auf Grund der während der Ausbildung erzielten geringen Einkünfte regelmäßig nicht bzw. nicht in vollem Umfang steuerlich aus.
BFH hat das zunächst ausgesetzte Verfahren der Studentin wieder aufgenommen und deren Klage abgewiesen:
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Nachdem § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG in Kraft getreten und rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden ist, sind die Aufwendungen der Klägerin für das Bachelor-Studium nicht (mehr) als Werbungskosten zu berücksichtigen.
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Nach § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.
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Das FG hat allerdings die Aufwendungen der Klägerin für ihr Master-Studium zu Recht als Werbungskosten anerkannt. Die Klägerin hatte nach den oben dargelegten Maßstäben mit dem Bestehen des Bachelor-Studiengangs ein Erststudium i.S. des § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG abgeschlossen. Ihre Aufwendungen für das Master-Studium waren beruflich veranlasst und damit nach allgemeinen Grundsätzen als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen.
Mit Beschlüssen vom - VI R 2/12 und VI R 8/12 - sowie vier im Wesentlichen inhaltsgleichen weiteren Beschlüssen vom - VI R 61/11, VI R 38/12, VI R 2/13 und VI R 72/13 hat der BFH dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 9 Absatz 6 EStG insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als danach Aufwendungen des Steuerpflichtigen für eine Erstausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses steuerlich nicht zu berücksichtigen sind. Denn das Abzugsverbot verstoße gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und sei auch nicht mit Vereinfachung und Typisierung zu rechtfertigen. Dem ist das BVerfG entgegen getreten. Es hat die generelle Ausnahme von Erstausbildungskosten vom Werbungskostenabzug gemäß § 9 Abs. 6 EStG lediglich am Gleichheitssatz in seiner (deutlich weniger strengen) Eigenschaft als Willkürverbot gemessen (kritisch z.B. Hey, FR 2020, 578) und deshalb auf die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift erkannt (BVerfG vom 19.11.2019 – 2 BvL 22-27/14). Offen ließ das BVerfG hingegen die Frage, ob mit § 9 Abs. 6 EStG eine verfassungswidrige Rückwirkung (auf die VZ 2004-2010) verbunden war, da die Vorlagefrage nicht die Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereichs durch § 52 Abs. 23 Buchst. d EStG umfasste. Dahingehende Bedenken hatte der BFH in seinen Vorlagebeschlüssen nicht geäußert. Denn die Anordnung der rückwirkenden Geltung der Neuregelung der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zur Berücksichtigung von Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung (§ 9 Abs. 6, § 4 Abs. 9, § 52 Abs. 23d Satz 5, § 52 Abs. 12 Satz 11 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG) verstoße nicht gegen die Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Daran hat sich ausweislich der Besprechungsentscheidung nichts geändert. Aufwendungen für die beruflich Erstausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses sind daher ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nicht (mehr) als Werbungskosten abzugsfähig, auch wenn des FG - wie im Fall der Klägerin - den entsprechenden Aufwand seinerzeit zu Recht einkünftemindernd berücksichtigt hat.
Beim BFH war eine Vielzahl von Revisionen zu derselben Rechtsfrage anhängig. Sie betrafen ebenfalls den Werbungskostenabzug der Aufwendungen für das Erststudium sowie insbesondere den Werbungskostenabzug der Aufwendungen für die Pilotenausbildung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses stattfand. Diese Verfahren wurden nach der Entscheidung des BVerfG auf entsprechenden rechtlichen Hinweis des BFH zurückgenommen und durch Einstellungsbeschluss erledigt.
Quelle: BFH Pressemitteilung v. , , NWB Datenbank (JT)
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Online-Nachricht - Freitag, 03.04.2020
Einkommensteuer | Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung (BMF)
Das BMF hat seine Arbeitshilfen zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung) aktualisiert und die entsprechende Arbeitshilfe samt Anleitung veröffentlicht.
Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden (§ 7 Abs. 4 bis 5a EStG) ist es in der Praxis häufig erforderlich, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück nicht nach der sogenannten Restwertmethode, sondern nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits aufzuteilen (vgl. , BStBl II 2001, 183).
Die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern stellen eine Arbeitshilfe als xlsx-Datei zur Verfügung, die es unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ermöglicht, in einem typisierten Verfahren entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung zu prüfen. Zusätzlich steht eine Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises zur Verfügung.
Die Arbeitshilfe und die dazugehörige Anleitung finden Sie hier.
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass derzeit ein BFH-Verfahren zur Anwendbarkeit der Arbeitshilfe des BMF anhängig ist. Dort geht es um die Frage, ob die vom BMF zur Verfügung gestellte "Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)" bei der Aufteilung eines vertraglich vereinbarten Kaufpreises auf Grund und Gebäude für Zwecke der AfA-Bemessung zugrunde gelegt werden kann. Der Senat hat das BMF zum Beitritt zu diesem Verfahren aufgefordert (). Weitere Informationen inkl. Einschätzung von BFH-Richter Herrn Dr. Trossen finden Sie hier.
Quelle: BMF online (ImA)
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Finanzierung | Corona-Hilfen für die Wirtschaft (BMWi)
Hintergrund: Am hat der Bundesrat abschließend über das Hilfspaket der Bundesregierung für Beschäftigte und Unternehmen entschieden. Auch wurde der Nachtragshaushalt final beschlossen. Damit stehen den Ländern die Gelder für Soforthilfen für kleine Unternehmen und Soloselbständige zur Verfügung.
Zudem wurde der Wirtschaftsstabilisierungsfonds beschlossen. Mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds können große Unternehmen wie auch Start-ups, die durch die Corona-Krise in Schieflage geraten sind, bei der Sicherung ihrer Liquidität unterstützt werden. Die konkreten Voraussetzungen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds werden in Kürze durch Rahmenverordnungen bestimmt.
Hierzu führt das BMWi u.a. weiter aus:
1. Soforthilfen für kleine Unternehmen:
Finanzielle Soforthilfen (Zuschüsse) für kleine Unternehmen gelten für alle Wirtschaftsbereiche sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente). Das Programmvolumen umfasst bis zu 50 Mrd. Euro. Im Einzelnen ist vorgesehen:
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bis 9.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente),
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bis 15.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente).
Mit den Zuschüssen soll die wirtschaftliche Existenz der Antragsteller gesichert werden, indem mit den Soforthilfen laufende Betriebskosten, wie Mieten, Kredite für Betriebsmittel, Leasingraten etc. beglichen werden können. Die Einmalzahlungen müssen nicht zurückgezahlt werden.
Die Anträge auf Sofort-Hilfe können bei den Ansprechpartnern in den Ländern gestellt werden. Die Auszahlung soll schnell und unbürokratisch erfolgen
2. Weitergehende Liquiditätshilfen für Unternehmen
Neben den Soforthilfen für kleine Unternehmen stehen umfassende Kreditprogramme für Unternehmen zur Verfügung. Das neue KfW Sonderprogramm 2020 ist am gestartet. Anträge können seit dem bei der KfW gestellt werden.
Das KfW Sonderprogramm 2020 steht sowohl kleinen, mittelständischen Unternehmen als auch Großunternehmen zur Verfügung. Die Kreditbedingungen wurden nochmals verbessert. Niedrigere Zinssätze und eine vereinfachte Risikoprüfung der KfW bei Krediten bis zu 10 Mio. Euro schaffen weitere Erleichterung für die Wirtschaft.
Mit einer höheren Haftungsfreistellung durch die KfW von bis zu 90% bei Betriebsmitteln und Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen schöpfen wir die nach EU-Recht zulässige Risikoübernahme bis zum Maximalbetrag aus. Das erleichtert Banken und Sparkassen die Kreditvergabe und erhöht für Unternehmen das Kreditangebot am Markt.
Ein Faktenblatt finden Sie hier (PDF, 124 KB). Weitere Informationen und Ansprechpartner finden Sie auf der Website der KfW.
Neben Krediten steht auch das Instrument der Bürgschaften über die Bürgschaftsbanken der Länder zur Verfügung. Bürgschaftsbanken dürfen „Expressbürgschaften“ bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig und innerhalb von 3 Tagen treffen, ohne Beteiligung der Länder. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf den Webseiten der Bürgschaftsbanken.
3. Wirtschaftsstabilisierungsfonds
Neben der starken Betroffenheit von kleinen Unternehmen, wachsen auch die Probleme bei großen Unternehmen und insgesamt in der Realwirtschaft. Dafür wurde der Wirtschaftsstabilisierungsfonds aufgelegt. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds hat ein Volumen von rund 600 Mrd. Euro bestehend aus:
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400 Mrd. Euro: Staatsgarantien für Verbindlichkeiten
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100 Mrd.Euro für direkte staatliche Beteiligungen
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100 Mrd. Euro für Refinanzierung von KfW-Großkrediten
Die Unterstützungsmöglichkeiten des Fonds gelten auch für systemrelevante kleinere Unternehmen und Unternehmen im Bereich kritischer Infrastruktur sowie für Start-ups, die seit dem in mindestens einer abgeschlossenen Finanzierungsrunde von privaten Kapitalgebern mit einem Unternehmenswert von mindestens 50 Mio. Euro einschließlich des durch diese Runde eingeworbenen Kapitals bewertet wurden.
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BFH hält an Rechnungserfordernis für Vorsteuerabzug fest
Aufsatz von Dr. Timo Hartman, NWB 12/2020 S. 820Nachdem der EuGH in der Rechtssache „Vadan“ (EuGH, Urteil v. 21.11.2018 - Rs. C-664/16 „Vadan“) entschieden hatte, dass die strikte Anwendung des formellen Erfordernisses, Rechnungen vorzulegen, gegen die Grundsätze der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit vorstößt, war in der umsatzsteuerrechtlichen Fachliteratur ganz überwiegend davon ausgegangen worden, dass das Vorliegen einer Rechnung nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 UStG sein könne. Dem hat sich der V. Senat des BFH nun mit seinem Urteil v. 15.10.2019 - V R 14/18 nicht angeschlossen. Er bleibt vielmehr bei seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach ein Vorsteuerabzug ohne Rechnung generell ausgeschlossen ist.
V. Senat des BFH geht von einer Fortgeltung der Rechtsprechungsgrundsätze aus der Rechtssache „Terra Baubedarf-Handel“ aus
Zur Begründung führt der V. Senat maßgeblich an, dass der EuGH seine Grundsätze aus seiner Entscheidung in der Rechtssache „Terra Baubedarf-Handel“ nicht aufgegeben habe, wonach das Vorliegen einer
Rechnung zwingende Voraussetzung des Vorsteuerabzugs sei. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung müsse das EuGH-Urteil in der Rechtssache „Vadan“ dahingehend einschränkend verstanden werden,
dass nur zunächst fehlerhaft erteilte Rechnungen mit Rückwirkung berichtigt oder unter Berücksichtigung weiterer Umstände ergänzt werden können. Das (anfängliche) Fehlen einer Rechnung führe hingegen
auch weiterhin stets zu einer Vorsteuerversagung.
Vorsteuerabzug muss richtigerweise auch ohne Rechnung möglich sein
Die Entscheidung des V. Senats vermag inhaltlich nicht zu überzeugen. Der EuGH hat in seiner Folgerechtsprechung nach seiner Entscheidung in der Rechtssache „Terra Baubedarf-Handel“ (EuGH, Urteil v.
29.4.2004 - Rs. C-152/02 „Terra Baubedarf-Handel“) wiederholt klargestellt, dass er allein das Vorliegen der
materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs für relevant erachtet und ein Fehlen formeller Voraussetzungen für entbehrlich ansieht. Das Vorliegen eines Rechnungsdokuments stellt indes lediglich
eine solche formelle Voraussetzung des Vorsteuerabzugs dar. Folgerichtig müssen die Ausführungen des EuGH in der Rechtssache „Vadan“ dahingehend verstanden werden, dass bei Nachweis der materiellen
Vorsteuerabzugsvoraussetzungen ein Vorsteuerabzug nicht allein deshalb versagt werden darf, weil ein Rechnungsdokument fehlt.
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH wird nicht in Betracht gezogen
Trotz der eindeutigen Ausführungen des EuGH in der Rechtssache „Vadan“ zieht der V. Senat des BFH ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Frage, ob der Vorsteuerabzug auch ohne Vorliegen einer
Rechnung möglich sein kann, wenn die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs vom Steuerpflichtigen durch objektive Belege nachgewiesen werden, nicht einmal in Betracht. Warum er die Auslegung
des Unionsrechts für derart zweifelsfrei hält, obgleich in der umsatzsteuerrechtlichen Literatur – mit guten Gründen – ganz überwiegend eine andere Auffassung vertreten wird, bleibt unklar.
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