Minijob und Rentenversicherung ÄNDERUNG ab 01.07.2026
Minijobberinnen und Minijobber sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Das bedeutet: Sie zahlen einen Eigenanteil von ihrem Verdienst. Im gewerblichen Bereich liegt dieser bei 3,6 Prozent. Bei einem monatlichen Verdienst von 603 Euro entspricht dies 21,71 Euro. Im Privathaushalt ist der Eigenanteil mit 13,6 Prozent höher.
Minijobberinnen und Minijobber können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dann zahlen sie keinen eigenen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Bisher galt die Befreiung für die gesamte Dauer des Minijobs. Sie konnte nicht widerrufen werden.
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Was sind die Vorteile der Rentenversicherungspflicht?
Zahlen Minijobberinnen und Minijobber den Eigenanteil, profitieren sie vom vollen Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung. Zu den Vorteilen zählen neben den Ansprüchen für die Rente auch die volle Anrechnung der Beschäftigungszeit als Wartezeitmonate.
Von der Rentenversicherungspflicht befreite Minijobberinnen und Minijobber verzichten auf den Rund-um-Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung. Bisher hatten sie keine Möglichkeit, ihre Entscheidung rückgängig zu machen. Doch genau das ändert sich jetzt: Minijobberinnen und Minijobber können zukünftig erneut eigene Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen und sich so wertvolle Vorteile sichern.
Wie funktioniert die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht?
Ab dem 1. Juli 2026 können Minijobberinnen und Minijobber zur Rentenversicherungspflicht zurückkehren. Beschäftigte, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, können diese Entscheidung künftig einmalig rückgängig machen.
Das gilt für Minijobber im gewerblichen Bereich
Gewerbliche Minijobberinnen und Minijobber können sich auf der Internetseite der Minijobzentrale den
Antrag zur Aufhebung von der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
herunterladen. Den unterschriebenen Antrag reichen sie bei ihrem Arbeitgeber oder ihrer Arbeitgeberin ein.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen den Eingang des Antrags dokumentieren und die Änderung in den Entgeltunterlagen festhalten. Der Arbeitgeber informiert die Minijob-Zentrale darüber durch die Meldung zur Sozialversicherung. Dafür muss er die Beschäftigung mit Meldegrund 32 abmelden und mit Meldegrund 12 sowie der Beitragsgruppe „1“ in der Rentenversicherung wieder anmelden.
Das gilt für Minijobber in Privathaushalten
Bei Minijobberinnen und Minijobbern im Privathaushalt ist die Rückkehr zu Rentenversicherungspflicht ebenfalls ganz einfach. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können die Aufhebung der Befreiung mit dem Änderungsscheck an die Minijob-Zentrale melden. Dazu müssen sie einfach bei „Ihre Haushaltshilfe möchte selbst Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen“ die Option „Ja“ ankreuzen
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